Ausbildungen und weiterführende Qualifikationen
Ausbildung, Seminare und weiterführende Schulungen für alle Führerscheinklassen. Sollten Sie fragen zu den Seminar-Inhalten, Terminen oder den Voraussetzungen haben, setzen Sie sich bitte telefonisch mit uns in Verbindung.
Unterrichtszeiten
Prüfungsbescheinigung - Mofa
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt, Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein.
Einschluss: keine
Kein Vorbesitz
Mindestalter: 15 Jahre
Abschluss: Prüfbescheinigung vom TÜV
Fahrerlaubnis Klasse A
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Einschluss: A2, A1 und AM
Kein Vorbesitz
Alte Klasse: 1
Mindestalter:
24 Jahre (Direkteinstieg)
21 Jahre für die dreirädrigen Kraftfahrzeuge
20 Jahre bei mindestens 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2
Abschluss:
Aufstiegsprüfung in Praxis bei Vorbesitz KL. A2. Bei Direkteinstieg Theorie- und Praxisprüfung.
Fahrerlaubnis Klasse A1
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Einschluss: AM
Kein Vorbesitz
Alte Klasse: 1b
Mindestalter: 16 Jahre
Fahrerlaubnis Klasse A2
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
Einschluss: A1 und AM
Kein Vorbesitz
Alte Klasse: 1a
Mindestalter: 18 Jahre
Übergangsrecht: Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse A unbeschränkt.
Fahrerlaubnis Klasse AM
Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer ekektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.
Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor).
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren.
Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Einschluss: keine
Kein Vorbesitz
Alte Klasse: 4
Mindestalter: 15 Jahre
Fahrerlaubnis Klasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Einschluss: L
Kein Vorbesitz
Alte Klasse: 2
Mindestalter:
16 Jahre bei 40 km/h (bbH)
18 Jahre bei 60 km/h (bbH)
(bbH - bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit)
Fahrerlaubnis Klasse C
Kraftfahrzeuge, ausgenommen der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Einschluss: C1
Vorbesitz: Klasse B
Alte Klasse: 2 bis zum 50. Geburtstag
Mindestalter: 21 Jahre
Befristet auf 5 Jahre, danach für jeweils 5 Jahre. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliche Untersuchung. Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung (G25 bzw. G41). Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren.
Fahrerlaubnis Klasse CE
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Einschluss: BE, C1E, T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist
Vorbesitz: Klasse C
Alte Klasse: 2 bis zum 50. Geburtstag
Mindestalter: 21 Jahre
Befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.
Nach Vollendung des 45. Lebensjahres für 5 Jahre.
Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliche Untersuchung. Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung (G25 bzw. G41). Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren.
Fahrerlaubnis Klasse D
Kraftfahrzeuge, ausgenommen der Klassen AM, A1, A2 und A, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Einschluss: D1
Vorbesitz: Klasse B
Alte Klasse: 2 bis zum 50. Geburtstag aber nur zu technischen Begutachtungsfahrten
Mindestalter: 24 Jahre
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten BfF sowie eine Bescheinigung eines Arztes oder Zeugnis eines Augenarztes (G25 bzw. G41). Nach jeweils 5 Jahren Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung (G25 bzw. G41). Bei einer Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus, muss zusätzlich die Eignung wie bei der Ersterteilung nachgewiesen werden.
Fahrerlaubnis Klasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Einschluss: keine
Kein Vorbesitz
Alte Klasse: 3
Mindestalter: 16 Jahre
Fahrerlaubnis Klasse B
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Einschluss: AM und L
Kein Vorbesitz
Alte Klasse: 3
Mindestalter: 18 Jahre oder begleitendes Fahren mit 17 Jahren
Ergänzende Informationen zur Klasse B mit Schlüsselzahl B197:
Theoretische Ausbildung und Prüfung:
In der theoretischen Ausbildung und Prüfung bestehen keine Unterschiede. in Verbindung mit Schlüsselzahl 197 Pkw und leichte Lkw Fahrzeugart 197
Praktische Ausbildung und Prüfung:
Die Grundausbildung findet zu einem Großteil auf einem Automatikfahrzeug statt. Sie kann auch mit einem Schaltfahrzeug begonnen werden.
Die besonderen Ausbildungsfahrten können zum Teil auf einem Automatikfahrzeug und zum Teil auch auf einem Schaltfahrzeug stattfinden. Die Prüfungsvorbereitung und die Feststellung der Prüfungsreife findet auf einem Automatikfahrzeug statt. Es ist eine Testfahrt von mind. 15 Minuten Dauer vorgeschrieben. Die Testfahrt muss vor der fahrpraktischen Prüfung erfolgreich absolviert sein. Sie darf erst durchgeführt werden, wenn mind. 10 Übungsstunden auf einem Schaltfahrzeug absolviert wurden. In dieser Testfahrt wird durch den Fahrlehrer festgestellt, dass der Fahrschüler das Schaltfahrzeug sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst bedienen kann. Bei erfolgreich absolvierter Testfahrt wird dem Fahrschüler darüber eine Bescheinigung ausgehändigt. Die Prüfungsfahrt findet auf einem Automatikfahrzeug statt.
Darf mit einem Führerschein mit der Schlüsselzahl 197 auch im Ausland ein Schaltfahrzeug gefahren werden? Ja. Die dreistellige Schlüsselzahl hat lediglich nationale Bedeutung und dokumentiert, dass die praktische Fahrerlaubnisprüfung auf einem Automatikfahrzeug abgelegt wurde. Sie hat keine einschränkende Wirkung und ist somit im Ausland ohne Bedeutung.
Gibt es Nachteile der Klasse B mit Schlüsselzahl 197 gegenüber der Klasse B ohne Schlüsselzahl? Zunächst gibt es keinerlei Nachteile. Nach bestandener Prüfung dürfen mit beiden Führerscheinen dieselben Fahrzeuge gefahren werden. Wenn später eine weitere Fahrerlaubnisklasse erworben wird, kann es zu Nachteilen kommen.
Fahrerlaubnis Klasse B96
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt.
Einschluss: keine
Vorbesitz: Klasse B
Alte Klasse: 3
Mindestalter: 18 Jahre oder begleitendes Fahren mit 17 Jahren
Fahrerlaubnis Klasse BE
Fahrzeugkombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.
Einschluss: Keine
Vorbesitz: Klasse B
Alte Klasse: 3
Mindestalter: 18 Jahre
und während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer
oder begleitendes Fahren mit 17 Jahren
Fahrerlaubnis Klasse C1
Kraftfahrzeuge, ausgenommen der Klassen Am, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Einschluss: keine
Vorbesitz: Klasse B
Alte Klasse: 3
Mindestalter: 18 Jahre
Befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres für 5 Jahre. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliche Untersuchung. Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung (G25 bzw. G41). Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren.
Fahrerlaubnis Klasse C1E
Einschluss: BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist.
Vorbesitz: Klasse C1
Mindestalter: 18 Jahre
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug...
Befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres für 5 Jahre.
Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliche Untersuchung. Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung (G25 bzw. G41). Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren.
Fahrerlaubnis Klasse DE
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Einschluss: BE, D1E, sowie C1E sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.
Vorbesitz: Klasse D
Alte Klasse:2 bis zum 50. Geburtstag, aber nur zu technischen Begutachtungsfahrten
Mindestalter:24 Jahre
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten BfF sowie eine Bescheinigung eines Arztes oder Zeugnis eines Augenarztes (G25 bzw. G41). Nach jeweils 5 Jahren Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung (G25 bzw. G41). Bei einer Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus, muss zusätzlich die Eignung wie bei der Ersterteilung nachgewiesen werden.
Fahrerlaubnis Klasse D1
Kraftfahrzeuge, ausgenommen der Klassen AM, A1, A2 und A, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Einschluss: keine
Vorbesitz: Klasse B
Alte Klasse: 3 bis 7,5 t aber nur zu technischen Begutachtungsfahrten
Mindestalter: 21 Jahre
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten BfF sowie eine Bescheinigung eines Arztes oder Zeugnis eines Augenarztes (G25 bzw. G41). Nach jeweils 5 Jahren Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung (G25 bzw. G41). Bei einer Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus, muss zusätzlich die Eignung wie bei der Ersterteilung nachgewiesen werden.
Fahrerlaubnis Klasse D1E
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Einschluss: BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.
Vorbesitz: Klasse D1
Alte Klasse: 3 bis 7,5 t aber nur zu technischen Begutachtungsfahrten
Mindestalter: 21 Jahre
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten BfF sowie eine Bescheinigung eines Arztes oder Zeugnis eines Augenarztes (G25 bzw. G41). Nach jeweils 5 Jahren Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung (G25 bzw. G41). Bei einer Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus, muss zusätzlich die Eignung wie bei der Ersterteilung nachgewiesen werden.